AGB
Parkplatzvermietung:
In diesen Bestimmungen wird auf die weibliche Form «Mieterin, Vermieterin» usw. verzichtet und statt dessen «Mieter, Vermieter» als Oberbegriff verwendet.
1. Übergabe
Der Vermieter übergibt dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt die im Vertrag erwähnten
Mietobjekte in gebrauchsfähigem und gereinigtem Zustand.
Ist ein Übergabeprotokoll gemeinsam erstellt worden, so hat der Mieter allfällige, im Protokoll nicht aufgeführte Mängel an der Mietsache dem Vermieter nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Gebrauch des Mietobjekts
Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Wesentliche Gebrauchsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Wird eine Gebrauchsän-
derung über eine gewisse Zeit geduldet, so kann diese nur aus wichtigen Gründen wieder
verboten werden.
Bei der Benützung des Mietobjektes ist Sorgfalt walten zu lassen und auf die Ruhebedürfnisse der Mieter-/Nachbarschaft gehörig Rücksicht zu nehmen.
Der Mieter verpflichtet sich, allfällige Garagenordnungen strikt einzuhalten.
Das Reinigen von Fahrzeugen ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
Das Lagern von feuergefährlichen Materialien ist verboten.
Bauliche Veränderungen am Mietobjekt sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
3. Unterhalt des Mietobjekts
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt angemessen zu unterhalten und Mängel zu beheben. Mängel sind vom Mieter dem Vermieter zu melden.
Bei dringenden Reparaturen und Massnahmen trifft der Mieter – soweit möglich und zumutbar -- die unbedingt notwendigen Vorkehrungen.
Die Reinigung von Zufahrten und Vorplätzen inkl. der Schneeräumung sind Sache des Ver-
mieters bzw. der Eigentümergemeinschaft.
Kleiner Unterhalt
Dem Mieter obliegen während der Mietdauer die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen (sog. kleiner Unterhalt). Übersteigen solche Arbeiten den Betrag von Fr. 100.–, so sind diese vom Vermieter zu bezahlen.
Der Mieter ist verpflichtet, Ölflecken auf eigene Kosten zu entfernen.
4. Verantwortung
Die Haftung für Elementar- und Diebstahlschäden sowie für Beschädigung eingestellter Fahrzeuge durch Drittpersonen liegt beim Mieter.
5. Untermiete und Übertragung
Untermiete und Übertragung des Mietvertrages sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
6. Rückgabe
Das Mietobjekt ist auf den Zeitpunkt des Ver-
tragsablaufes, 12.00 Uhr, dem Vermieter geräumt, gereinigt und in einwandfreiem Zustand
mit sämtlichen Schlüsseln/Handsendern zurückzugeben. Fehlende Schlüssel/Handsender sind zu ersetzen.
7. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt als Gerichtsstand der Ort der
Mietsache.
Parkplatzankauf:
AGB gemäss kantonalem Kaufvertrag